§10 abs. 2 arbeitsschutzgesetz

§ 10 ArbSchG Einzelnorm ~ 2 Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen die Aufgaben der Ersten Hilfe Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen Anzahl Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen

§ 10 ArbSchG Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen ~ § 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen 1 2 1Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen die Aufgaben der Ersten Hilfe Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen 2Anzahl Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden

§ 2 ArbSchG Einzelnorm ~ 5 Als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes gelten für den Bereich des öffentlichen Dienstes die Dienststellen Dienststellen sind die einzelnen Behörden Verwaltungsstellen und Betriebe der Verwaltungen des Bundes der Länder der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Gerichte des

Lexikon Erste Hilfe Arbeitsschutzrecht ~ Nach § 10 Abs 2 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber diejenigen Beschäftigten zu benennen die Aufgaben der Ersten Hilfe Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen Anzahl Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten

§ 10 ArbSchG ⚖️ ~ Einzelunternehmer an einem Arbeitsplatz tätig haben die Unternehmer hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftig ten insbesondere hinsichtlich der Maßnahmen nach § 2 Abs1 ent sprechend § 8 Abs1 Arbeitsschutzgesetz ArbSch

§ 10 ArbSchG Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen ~ 2 Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen 3 Er hat auch dafür zu sorgen dass im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe der medizinischen Notversorgung der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind

ArbSchG Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des ~ 1 Die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes sind vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in ihren Arbeitsbereichen über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sein können sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Verhütung dieser Gefahren und die nach § 10 Abs 2 getroffenen

§ 10 ArbZG Einzelnorm ~ 10 in Verkehrsbetrieben sowie beim Transport und Kommissionieren von leichtverderblichen Waren im Sinne des § 30 Abs 3 Nr 2 der Straßenverkehrsordnung 11 in den Energie und Wasserversorgungsbetrieben sowie in Abfall und Abwasserentsorgungsbetrieben 12 in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung sowie in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren 13 im Bewachungsgewerbe

ArbZG Arbeitszeitgesetz ~ abweichend von § 11 Abs 1 die Anzahl der beschäftigungsfreien Sonntage in den Einrichtungen des § 10 Abs 1 Nr 2 3 4 und 10 auf mindestens zehn Sonntage im Rundfunk in Theaterbetrieben Orchestern sowie bei Schaustellungen auf mindestens acht Sonntage in Filmtheatern und in der Tierhaltung auf mindestens sechs Sonntage im Jahr zu


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